2.3.2 Der Gesuchsteller rügte weiter das staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren und hierbei insbesondere die von der Staatsanwältin B___ gewählte Befragungsmethode. Hierzu brachte er im Wesentlichen vor, die Einvernahme sei nicht korrekt durchgeführt worden. Durch die von der Staatsanwältin gewählte Befragungsmethode – sie habe der Auskunftsperson zu Beginn der Befragung zu einem Delikt ihre Aussage vor der Polizei vorgelesen – habe sie die Aussage der Auskunftsperson massiv beeinflusst, was letztere auch zugestanden habe. Der einzuvernehmenden Person seien die Aussagen nicht in den Mund zu legen.