Seite 6 Aber selbst wenn im polizeilichen Ermittlungsverfahren ein Verfahrensfehler passiert wäre, könnte daraus kein Ausstandsgrund für die verfahrensleitende Staatsanwältin entstehen. Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft in einem solchen Fall die Möglichkeit, allfällige Verfahrensfehler im Rahmen des Untersuchungsverfahrens zu heilen.