2.3.1 Der Rüge des Gesuchstellers betreffend das polizeiliche Ermittlungsverfahren ist entgegenzuhalten, dass generell die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO bei polizeilichen Ermittlungshandlungen nicht gelten. Es besteht – mit Ausnahme der Fälle von Art. 159 StPO, Art. 142 Abs. 2 Satz 2 StPO und Art. 312 Abs. 2 StPO – kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit beziehungsweise Anwesenheit der Verteidigung (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 306 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.