2.3 Gemäss Art. 56 lit. f StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen Gründen befangen sein könnte. Unter anderen Gründen ist u.a. Fehlverhalten zu verstehen. Damit ein solches einen Ausstandsgrund darstellt, muss es sich um besonders schwere oder wiederholte Fehlleistungen gegenüber der gleichen Partei handeln oder ein grob ungebührliches Verhalten vorliegen (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 41 und N. 42 zu Art. 56 StPO).