2.1 Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, wesentliche Abklärungen seien im polizeilichen Vorverfahren getätigt und ins Verfahren vor der Staatsanwaltschaft eingeführt worden, ohne dass er und sein Verteidiger an diesen Abklärungen habe teilnehmen geschweige denn die Wiederholung der Beweiserhebung habe verlangen können. Durch die von der Staatsanwältin angewandte Befragungstechnik sei die Wahrheitsfindung vereitelt worden und es liege ein krasser Verfahrensfehler vor. Die Staatsanwältin hätte zuerst offen formulierte Fragen stellen müssen und erst danach der Beigeladenen ihre Aussage vor Polizei vorhalten dürfen.