e) Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 wurde der Staatsanwaltschaft und der Beigeladenen das Doppel der Stellungnahme von A___ zugestellt und wiederum angezeigt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel und eine mündliche Verhandlung verzichtet wird. Weiter wurde Frist für allfällige Bemerkungen gesetzt und der beschuldigten Person sowie der Privatklägerschaft Gelegenheit gegeben, Entschädigungsforderungen einzureichen (act. 11). Am 15. Februar 2018 reichte die Staatsanwaltschaft eine weitere Vernehmlassung samt Beilagen ein (act. 13, act. 14/1 und act. 14/2).