Gestützt auf Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) ist bei selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheiden über 7 Ausstandsbegehren die Beschwerde in Strafsachen zulässig . 7 ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 13 zu Art. 59 StPO. Seite 9 Demnach beschliesst das Obergericht: 1. Auf das Ausstandsgesuch von A___ wird nicht eingetreten.