Das rechtliche Gehör wurde A___ also im üblichen Rahmen gewährt und es wurde auch kurz auf seine Einwände eingegangen. Dazu kann festgehalten werden, dass der Richter nicht verpflichtet ist, sich gegenüber einer Partei im Detail zu erklären, sondern in erster Linie die sich stellenden Rechtsfragen zu entscheiden hat. Dies hat Dr. B___ in der Verfügung bzw. dem Urteil vom 27. November 2017 getan. 5 ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 41 zu Art. 56 StPO. 6 ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 42 zu Art. 56 StPO.