Der Vorwurf der fehlenden Legitimierung des Gerichts geht ins Leere, wie das Urteil bzw. die Verfügung vom 27. November 2017 zeigt (act. 2, E. 6). Der Einzelrichter war nicht verpflichtet, sich diesbezüglich gegenüber dem Gesuchsteller an der Hauptverhandlung zu erklären. Bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie dem Behandeln von Vorfragen und Einwänden ergibt sich aus den für das Obergericht notorischen Berufungsakten O1S 17 14 was folgt: