- habe seine Einwände nicht überprüft und den Sachverhalt unrichtig festgestellt; - habe ihm die Legitimierung des Gerichts zwei Mal verweigert; dies sei erst im Urteil nachgeholt worden; - die formellen Fehler seien nicht in die Bewertung miteinbezogen worden; - an der Verhandlung sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. 2.2 Der Gesuchsgegner hielt dem entgegen (act. 5),