Sein Ausstandsgesuch begründet A___ damit, dass Dr. B___ ihm gegenüber die Legitimierung des Gerichts sowie das rechtliche Gehör verweigert habe und auf seine Einwände/Vorfragen nicht eingegangen sei. Die den Ausstand begründenden Umstände waren A___ folglich seit dem 13. November 2017 bekannt. Gemäss den vorstehenden rechtlichen Ausführungen erfüllt das vom Gesuchsteller am 20. Dezember 2017 (Postaufgabe, act. 1) eingereichte Ausstandsbegehren, welches mehr als fünf Wochen nach der Hauptverhandlung und Kenntnis der den Ausstand begründenden Tatsachen gestellt wurde, die Voraussetzung der Rechtzeitigkeit nicht.