Ein Gesuch, das erst nach Ablauf von zwei bis drei Wochen gestellt wird, ist verspätet. Weiter verstösst es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegen Treu und Glauben, sich auf ein Verfahren einzulassen und bei ungünstigem Verlauf im Nachhinein geltend zu machen, dass ein Ausstandsgrund vorgelegen habe3.