Für die Behandlung eines strittigen Ausstandsgesuchs gegen das erstinstanzliche Gericht ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz die zuständige Behörde; die StPO regelt die Zuständigkeit selbst und geht damit der allgemeinen Bestimmung in Art. 47 Justizgesetz als lex specialis vor.