1.1. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden legt das Justizgesetz vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) die ab 1. Januar 2011 für die Strafrechtspflege zuständigen Behörden fest. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts).