d) Am 16. Januar 2018 wurde dem Gesuchsteller sowie der Staatsanwaltschaft die Stellungnahme des Einzelrichters des Kantonsgerichts zugestellt und gleichzeitig angezeigt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel und eine mündliche Verhandlung verzichtet wird. In der Folge äusserten sich die Verfahrensbeteiligten nicht mehr (act. 7 und 8). Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung des Gesuches erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. C. Beschluss des Obergerichts