e) Gegen die Nichteintretens-Verfügung resp. das Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 27. November 2017 erhob A___ (auch) Berufung beim Obergericht (Verfahren Nr. O1S 2017 4, act. B 1). Weil die Berufungsschrift den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprach und der Berufungskläger seine Eingabe innert der angesetzten Nachfrist nicht verbesserte, trat das Obergericht am 3. April 2018 auf das Rechtsmittel androhungsgemäss nicht ein (Verfahren Nr. O1S 2017 4, act. B 8). Seite 3 B. Prozessgeschichte