b) Am 19. Juni 2016 wurde in Lutzenberg, Haufen, Fahrtrichtung Rheineck, das Motorfahrzeug AR XXXXX einer Geschwindigkeitskontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 60 km/h um rechtlich relevante 4 km/h überschritten wurde. Dem Lenker wurde eine Busse von CHF 40.00 auferlegt. Da dieser der Zahlungsaufforderung nicht nachkam, verurteilte die Staatsanwaltschaft A___ mit Strafbefehl vom 25. Oktober 2016 wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV zu einer Busse von CHF 40.00.