Art. 432 Abs. 2 StPO hält bei Obsiegen der beschuldigten Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt fest, dass die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen. Vorliegend waren zwei Offizialdelikte (ungetreue Geschäftsbesorgung und Veruntreuung) im Schuldpunkt zu überprüfen, jedoch keine Anträge zum Zivilpunkt.