MWST“ nicht ersichtlich. Gestützt auf diese Aktenlage ist für das Obergericht nicht nachvollziehbar, worin bei diesem Vorwurf ein strafrechtliches Verhalten der Beschwerdeführerin zu erblicken ist. Anzufügen ist, dass eine zweifache Verbuchung derselben Rechnung und das Nichtverbuchen der zweiten, kleineren Rechnung eher auf Fahrlässigkeit denn auf Vorsatz schliessen lassen würde. Gestützt auf diese Überlegungen ist die Einstellung zu Recht erfolgt.