Seite 20 gibt keinen Nachweis dafür, dass, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, der Beschwerdegegnerin am 13. Juni 2014 nochmals CHF 6‘414.20 ausbezahlt worden sind. Ohnehin wäre eine Falschbuchung im 2014 nicht von Belang, da B___ in diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der A___ AG tätig war. Handelt es sich jedoch um einen Verschrieb und die Beschwerdeführerin hat den 13. Juni 2012 gemeint, ist eine solche Buchung aus dem Kontoauszug „3100 Warenaufwand exkl. MWST“ nicht ersichtlich.