B 10/7.2/3). Daraufhin schrieb ihm B___ gleichentags zurück, das sei unglaublich günstig (act. B 10/7.2/3). Im E-Mail von B___ vom 2. August 2013 an D___ bezifferte sie den Quadratmeterpreis in Q1___ mit ca. CHF 60.00 (act. B 10/7.2/2). Dies zeigt, dass die Beschwerdegegnerin ihren Aufgaben als Geschäftsführerin sehr wohl nachkam. Zudem lässt der fragliche E-Mail-Verkehr darauf schliessen, dass der neue Lagerraum in Q3___ günstiger als derjenige in Q1___ gewesen ist und folglich der subjektive Tatbestand sowie auch das Tatbestandselement des Vermögensschadens nicht gegeben sind.