Die Untersuchung erweise sich in diesem Punkt als unvollständig. Die Beschwerdegegnerin lässt vor der Staatsanwaltschaft vorbringen, sie sei nicht verpflichtet gewesen, sich gegen eine gültige Kündigung rechtlich zur Wehr zu setzen. Wie es ihre Pflicht gewesen sei, habe sie sich bemüht, neue Lagerräumlichkeiten zu finden und habe solche im selben Haus gefunden, in dem die A___ AG ihre Büros gehabt habe. Der Inhaber der A___ AG habe jedoch in Q3___ selber Lagerräumlichkeiten zu einem günstigeren Quadratmeterpreis als am alten Ort gefunden.