zur Inventarisierung veranlasst worden. Dies bedarf einer Richtigstellung, denn die Beschwerdegegnerin sagte am 6. August 2015 folgendes aus (act. B 10/38, S. 6): „Frau G___ hat mich nach dem zweiten Geschäftsjahr dazu angehalten, dass ich eine Inventur machen und das Inventar in der Buchhaltung aktiviert werden muss.“ Festzuhalten ist demzufolge, dass sich in diesem Punkt die Kritik der Beschwerdeführerin an der Einstellung des Verfahrens als unbegründet erweist.