Das Obergericht erachtet angesichts der dargelegten Aktenlage den subjektiven Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als nicht erfüllt. Vorsatz oder zumindest Eventualvorsatz wäre dann gegeben, wenn die Beschuldigte zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit hätte rechnen müssen, dass sie mit der Ende 2011 durchgeführten Aktivierung von Warenvorräten die A___ AG an deren Vermögen schädigt. Dies kann jedoch ausgeschlossen werden, weil die Aktivierung von Warenvorräten im Wert von CHF 160‘000.00 auf den Rat und die Empfehlung der beigezogenen Spezialistin G___ erfolgt ist. Dies hat G___ als Zeugin bestätigt. Auf deren fachlichen Rat durfte sich B___ verlassen.