2013, N. 136 zu Art. 158 StGB). B___ wurde bei ihrem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der A___ AG mit befristetem Vertrag vom 20. Juni 2012 als Geschäftsführerin angestellt. Darin wurden ihre Stellung und ihr Tätigkeitsbereich wie folgt umschrieben (act. B 10/1.2/6, S. 1): „B___ ist als Geschäftsführerin der A___ AG tätig. Sie leitet die Firma im gewohnten Rahmen, d. h. vollumfänglich wie seit der Gründung, insbesondere gehören dazu: Auswahl und Verkehr mit Lieferanten sowie selbständige Führung der Buchhaltung und des Finanzverkehrs mit Einzelunterschrift.“ Bei den Akten befindet sich eine Inventarliste „Lager Q1___“ vom 18. April 2012, welche für die A