Zum Vermögen, welches geschädigt wird, gehören alle vermögenswerten Interessen des Geschäftsherrn (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 7 zu Art. 158 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Eventualvorsatz darf nur angenommen werden, wenn der Täter ernsthaft mit der Möglichkeit einer Vermögensschädigung rechnete bzw. diese sich ihm als wahrscheinlich aufdrängte (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 9 zu Art. 158 StGB). Der Vorsatz muss sich insbesondere auf die Pflichtwidrigkeit der Handlung bzw. Unterlassung, den Vermögensschaden und den zwischen ihnen bestehenden Kausalzusammenhang beziehen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auf. 2013, N. 136 zu Art.