Um den Tatbestand zu erfüllen, wird zunächst vorausgesetzt, dass der Täter seine Obliegenheiten als Vermögensverwalter verletzt (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 4 zu Art. 158 StGB). Der Inhalt der betreffenden Pflichten muss für den Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – aus der Sicht ex ante – festgelegt werden (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 4 zu Art. 158 StGB). Durch das pflichtwidrige Verhalten bewirkt der Täter einen Schaden, oder ein solcher tritt ein, weil er dies pflichtwidrig zugelassen hat (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 6 zu Art. 158 StGB). Zum Vermögen, welches geschädigt wird, gehören alle vermögenswerten Interessen des Geschäftsherrn (ANDREAS DONATSCH, a.a.