Seite 12 Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Täter kann sein, wer der Sache nach die Stellung eines Schutzgaranten für die fremden Vermögensinteressen innehat.