In subjektiver Hinsicht sei bezüglich dieser Vorwürfe offensichtlich nicht von einer Erfüllung des Tatbestandes auszugehen. Völlig unabhängig davon, dass die Beschwerdegegnerin in gutem Glauben davon ausgegangen sei, dass alles korrekt laufe, habe die entsprechende Buchung vor dem Verkauf der Gesellschaft stattgefunden. Damals sei die Beschwerdegegnerin noch Alleinaktionärin gewesen, ein pflichtwidriges Verhalten sei mangels pflichtwidriger Vermögensdisposition nicht gegeben.