Die Voraussetzungen für die Anwendung der POC- Methode seien nicht erfüllt gewesen. Da die Staatsanwaltschaft dem Beweisantrag einer Buchhaltungsexpertise nicht entsprochen habe, erweise sich die Untersuchung erneut als unvollständig. Die Beschwerdegegnerin lässt im Beschwerdeverfahren entgegnen, G___ habe bestätigt, dass sie die Beschwerdegegnerin bei der Bewertung der Aktiven beraten habe. In subjektiver Hinsicht sei bezüglich dieser Vorwürfe offensichtlich nicht von einer Erfüllung des Tatbestandes auszugehen.