Die Beschwerdegegnerin habe aber nicht ausgesagt, sie sei von ihrer Buchhalterin G___ aus welchem Grund auch immer zur Inventarisierung veranlasst worden. Dies habe G___ in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Juni 2017 erstmals getan. Sie habe ausgesagt, das Warenlager sei sehr wohl im Betrag von CHF 160‘000.00 aktivierungsfähig gewesen gemäss der sogenannten POC-Methode. Die Staatsanwaltschaft habe einseitig auf die Aussagen der Zeugin abgestellt, obwohl offensichtlich sei, dass diese ein Interesse habe, ihre Ratschläge als buchhalterisch gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Die Voraussetzungen für die Anwendung der POC- Methode seien nicht erfüllt gewesen.