Das gewählte Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Ohne präzisere Hinweise der Beschwerdeführerin erscheint die vollständige Auswertung des beschlagnahmten Datenmaterials, welches einen Umfang von erheblichen 700 Gigabytes aufweist, als absolut unverhältnismässig. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich deshalb in diesem Punkt als unbegründet.