Am 12. April 2017 hielt der zuständige Staatsanwalt in einer Aktennotiz fest, die Polizei habe mitgeteilt, dass nebst den Papierunterlagen rund 700 GB elektronische Daten vorliegen würden und bei dieser Fülle von Datenmenge eine Auswertung nur über gezielte Schlagwörter zu bewältigen sei. Es werde daher beschossen, vorerst die von der Strafklägerin beantragten Zeugen einzuvernehmen, um den Themenbereich bei der Datenauswertung exakter einzugrenzen nach jenen Fragen, die nach den Zeugenbefragungen noch offen bleiben würden (act. B 10/65). Das gewählte Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden.