Die Beschwerdeführerin hat diesen Mangel im Untersuchungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft gerügt (act. B 10/50, S. 2 ff.), eine Reaktion der Staatsanwaltschaft blieb jedoch aus. Welches sind die Folgen der Verletzung der Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin? Dazu hält die Anklagekammer des Kantons St. Gallen in ihrem Entscheid AK.2015.220 vom 23. September 2015 E. 3c fest: „Werden selbstständige polizeiliche Ermittlungen vorgenommen, obschon die Untersuchung bereits eröffnet wurde oder hätte eröffnet werden müssen, kann es dementsprechend zur Missachtung von Parteirechten kommen. Sind Beweise unter Verstoss gegen Art.