Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei am 3. April 2014 mit weiteren Ermittlungen im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO beauftragt, da aufgrund der Anzeige der Tatverdacht nicht eindeutig hervorgehe. Sodann hielt die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben fest, dass sie noch keine Untersuchung im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO eröffnet habe und Art. 312 Abs. 2 StPO nicht zur Anwendung komme (act. B 10/4; letzterer Satz findet sich wiederum in der Anweisung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2015, act. B 10/34). Am 2. Mai 2014 hat die Staatsanwaltschaft dann einen Hausdurchsuchungsbefehl ausgestellt (act. B 10/5) und damit eine Strafuntersuchung