147 Abs. 1 StPO haben die Parteien im Rahmen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör insbesondere das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei Beweiserhebungen, die von der Polizei durchgeführt werden, ist diesbezüglich zu differenzieren: Erhebt die Polizei Beweise im (selbständigen) polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 f. StPO, haben die Parteien grundsätzlich keine Teilnahmerechte. Zum selbständigen Ermittlungsverfahren i.S.v.