Die Geschädigteneigenschaft kann sowohl natürlichen wie juristischen Personen zustehen. Auch bei den letzteren ist die Trägerschaft des angegriffenen Rechtsgutes massgebend, d. h. sie gelten als geschädigte Person, wenn sich die Straftat gegen die ihnen zugeordneten Rechtsgüter (z. B. Vermögen, Ehre, Hausrecht) richtet (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 31 zu Art. 115 StPO). Wie vorstehend ausgeführt, geht es vorliegend um den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art.