Zu prüfen ist demnach noch die Geschädigtenstellung der Beschwerdeführerin, welche Voraussetzung für die erfolgreiche Konstituierung als Privatklägerschaft ist. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), wobei die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person in jedem Fall als geschädigte Person gilt (Art. 115 Abs. 2 StPO). Die Geschädigteneigenschaft kann sowohl natürlichen wie juristischen Personen zustehen.