B 10/54.7). Mit einer Einstellung des Strafverfahrens erklärte sich die A___ AG mit Eingabe von RA AA___ vom 18. Dezember 2015 nicht einverstanden und ersuchte um Abnahme der beantragten Beweise, unter Wahrung der Teilnahmerechte (act. B 10/50; B 10/51). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2016 wurde die Strafuntersuchung U 14 403 zumindest bis zum Vorliegen des Urteils des Kantonsgerichts im Verfahren ERZ 14 256 sistiert (act. B 10/56). Auf die von RA AA___ gegen die Sistierungsverfügung erhobene Beschwerde (act.