Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Die von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Beschluss vom 3. Mai 2019 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (6B_285/2019). Beschluss vom 11. September 2018 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin D. Sieber Oberrichter R. Krapf, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Widmer Verfahren Nr. O2S 17 22 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A___ AG Privatklägerin vertreten durch: RA AA___ Beschwerdegegnerin B___ Beschuldigte verteidigt durch: RA BB___ Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin vertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau Gegenstand Einstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft U 14 403 vom 5. Dezember 2017 Das Obergericht stellt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fest: 1. B___ gründete am 2. Dezember 2009 die A___ AG. Diese bezweckt Dienstleistungen im Bereich der visuellen Kommunikation, insbesondere Gestaltung, Planung und Organisation von Messe- und Ausstellungsständen, Ladeneinrichtungen und Verkaufsräumen (act. B 10/1.2/2). Am 20. Juni 2012 verkaufte B___ alle Aktien der A___ AG an die DD___AG und schied aus dem Verwaltungsrat aus. Alleiniger Verwaltungsrat wurde D___ (act. B 10/1.2/2-5). B___ wurde mit Vertrag vom 20. Juni 2012 als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift, befristet bis 31. Dezember 2013, angestellt (act. B 10/1.2/6). Am 4. Juli 2013 wurde der von der A___ AG bei der EE___ AG seit 1. Juni 2010 gemietete Lagerraum in Q1___ von der Vermieterin per Ende Januar 2014 gekündigt (act. B 10/1.2/11-13). Am 2. August 2013 wurde B___ von Dr. med. E___, Q2___, wegen Krankheit arbeitsunfähig geschrieben (act. B 10/1.2/7-10). Am 1. September 2013 trat F___ die Stelle als neue Geschäftsführerin bei der A___ AG an (act. B 10/1.1, S. 3); deren Eintrag im Handelsregister bzw. die Löschung des Eintrags von B___ erfolgte per 4. Dezember 2013 (act. B 10/1.2/2). Am 30. Oktober 2013 mietete die A___ AG neue Gewerberäumlichkeiten im FF___ Gewerbezentrum in Q3___ (act. B 10/1.2/14). Am 7. Januar 2014 leitete B___ für Lohnforderungen die Betreibung gegen die A___ AG ein (act. B 10/31.1, S. 5; B10/31.2/13). Am 12. März 2014 liess die A___ AG bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Strafklage gegen B___ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Veruntreuung einreichen (act. B 10/1). Am 17. April 2014 liess B___ ein Schlichtungsgesuch gegen die A___ AG für ausstehenden Lohn von CHF 68‘780.15 stellen (act. B 10/31.1, S. 5). Am 9. Mai 2014 führte die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden bei B___ eine Hausdurchsuchung durch und stellte verschiedene Gegenstände sicher (act. B 10/14, B 10/16-18). B___ wurde gleichentags durch die Kantonspolizei zu den Vorwürfen der A___ AG befragt (act. B 10/15). Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 stellte RA AA___ in Ergänzung der Strafklage gegen B___ Strafantrag wegen Widerhandlungen gegen das UWG und das Urheberrechtsgesetz (act. B 10/9). Am 17. Juni 2014 fand die Schlichtungsverhandlung in Sachen B___ gegen die A___ AG betreffend Lohnforderung statt (act. B 10/31.1, S. 5). Gleichentags liess die A___ AG ein Vermittlungsbegehren gegen B___ für eine Forderung von CHF 331‘880.60 stellen (act. B 10/31.1, S. 6). Die Kantonspolizei erstellte am 23. Juli 2014 einen Zwischenbericht (act. B 10/14). Mit Klageschrift vom 9. Oktober 2014 liess B___ beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden eine Forderung gegen die A___ AG für ausstehenden Lohn von CHF 30‘000.00 einreichen (act. B 10/31.1). Die A___ AG liess Verrechnung erklären (act. B Seite 2 10/31.3). Am 19. Mai 2015 liess die A___ AG den Strafantrag vom 6. Juni 2014 wegen Widerhandlungen gegen das UWG und das Urheberrechtsgesetz zurückziehen und Anzeige wegen weiteren Straftatbeständen (ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung) einreichen (act. B 10/33.1). Am 6. August 2015 fand die Befragung von B___ durch die Kantonspolizei zu den neuen Vorwürfen der A___ AG statt (act. B 10/38). Der entsprechende Zwischenbericht der Kantonspolizei datiert vom 3. September 2015 (act. B 10/37). Am 8. Oktober 2015 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, es sei vorgesehen, das Verfahren gegen B___ mittels einer Einstellungsverfügung abzuschliessen (act. B10/40). Mit Verfügung vom 13. November 2015 sistierte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts das Verfahren von B___ gegen die A___ AG betreffend Forderung aus dem Arbeitsverhältnis (ERZ 14 256) bis auf weiteres (act. B 10/54.7). Mit einer Einstellung des Strafverfahrens erklärte sich die A___ AG mit Eingabe von RA AA___ vom 18. Dezember 2015 nicht einverstanden und ersuchte um Abnahme der beantragten Beweise, unter Wahrung der Teilnahmerechte (act. B 10/50; B 10/51). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2016 wurde die Strafuntersuchung U 14 403 zumindest bis zum Vorliegen des Urteils des Kantonsgerichts im Verfahren ERZ 14 256 sistiert (act. B 10/56). Auf die von RA AA___ gegen die Sistierungsverfügung erhobene Beschwerde (act. B 10/57) hob das Obergericht mit Beschluss vom 13. September 2016 (O2S 16 8) die Sistierungsverfügung vom 23. Februar 2016 auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück mit der Aufforderung, das Verfahren fortzuführen (act. B 10/58). Am 15. Juni 2017 wurden G___ (act. B 10/70), H___ (act. B 10/71) und J___ (act. B 10/72) von der Staatsanwaltschaft als Zeugen einvernommen. Die Staatsanwaltschaft teilte den Parteien am 11. Juli 2017 mit, es sei vorgesehen, das Verfahren gegen B___ mittels einer Einstellungsverfügung abzuschliessen (act. B 10/73). Damit erklärte sich RA AA___ nicht einverstanden und beantragte die Abnahme weiterer Beweise (act. B 10/76). Am 14. September 2017 wurde K___ von der Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen (act. B 10/77). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 (U 14 403, act. B 10/84, B 2/1) stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B___ betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO ein (Ziff. 1). Die sichergestellten Unterlagen und Gegenstände wurden freigegeben (Ziff. 2). Die Untersuchungskosten wurden dem Staat auferlegt (Ziff. 3). RA BB___ und RA L___ wurden für ihre Bemühungen als Verteidiger bzw. Verteidigerin aus der Staatskasse mit CHF 2‘764.80 (inkl. Mehrwertsteuer) bzw. mit CHF 2‘581.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt (Ziff. 4 und 5). Der Zusammenfassung der Begründung der Einstellungsverfügung kann entnommen werden, dass der Beschuldigten keine Pflichtverletzungen im Sinne von Art. 158 StGB Seite 3 angelastet werden könnten. Bei diesem Ergebnis sei auch der eventualiter erhobene Vorwurf der Veruntreuung unbegründet. Vorliegend sei für diese Tatbestände kein Tatverdacht hinreichend erhärtet, der eine Anklage rechtfertigen könnte. Es sei offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt. 2. Gegen die Einstellungsverfügung vom 5. Dezember 2017, gleichentags versandt, liess die A___ AG mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Dezember 2017 fristgemäss Beschwerde beim Obergericht einreichen (act. B 1). Darin wird beantragt: „1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 5. Dezember 2017 im Verfahren U 14 403 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Aufforderung, das Verfahren ohne Verzug wieder aufzunehmen und fortzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons.“ Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, worin diese unter Hinweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt, datiert vom 9. Januar 2018 (act. B 9). RA BB___, Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, liess sich mit Eingabe vom 28. Februar 2018 vernehmen. Darin beantragt er die Abweisung der Beschwerde, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. B 15). Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 5. März 2018 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werde (act. B 16; B 20). Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 3. Nach Art. 26 des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts). Zuständig ist vorliegend somit eine Abteilung des Obergerichts bzw. ein Kollegialgericht. Das Gesamtgericht hat strafrechtliche Beschwerdefälle der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (publiziert etwa im Staatskalender Appenzell Ausserrhoden für das Amtsjahr 2018/2019, Stand 1. Juli 2018, S. 83), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. Seite 4 4. Sodann ist die Frage der Legitimation der Beschwerdeführerin zu prüfen. Nach Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen und somit auch eine Einstellungsverfügung anfechten. Partei ist gestützt auf Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO unter anderem die Privatklägerschaft. Bei ihr handelt es sich um die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich als Straf- oder Zivilklägerin am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Hat sich der Geschädigte oder das Opfer nicht als Privatklägerschaft im Strafpunkt konstituiert, sind sie nicht zur Ergreifung der Beschwerde gegen die Einstellung legitimiert (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 322 StPO). Die Beschwerdeführerin liess über ihren Rechtsvertreter am 12. März 2014 sowie 19. Mai 2015 Strafklage gegen B___ unter anderem wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Veruntreuung einreichen. Sie erklärte in der Strafanzeige vom 12. März 2014 zudem ausdrücklich, sie sei durch die Straftaten der Beschwerdegegnerin in ihren Rechten unmittelbar verletzt und geschädigt worden und daher als Privatklägerin am Strafverfahren zu beteiligen. Die A___ AG behalte sich vor, gegen die Beschuldigte Zivilklage zu erheben (act. B 10/1.1, S. 2). Somit liegt die erforderliche Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO vor. Zu prüfen ist demnach noch die Geschädigtenstellung der Beschwerdeführerin, welche Voraussetzung für die erfolgreiche Konstituierung als Privatklägerschaft ist. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), wobei die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person in jedem Fall als geschädigte Person gilt (Art. 115 Abs. 2 StPO). Die Geschädigteneigenschaft kann sowohl natürlichen wie juristischen Personen zustehen. Auch bei den letzteren ist die Trägerschaft des angegriffenen Rechtsgutes massgebend, d. h. sie gelten als geschädigte Person, wenn sich die Straftat gegen die ihnen zugeordneten Rechtsgüter (z. B. Vermögen, Ehre, Hausrecht) richtet (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 31 zu Art. 115 StPO). Wie vorstehend ausgeführt, geht es vorliegend um den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und denjenigen der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), was sich auch aus der angefochtenen Einstellungsverfügung ergibt. Konkret wirft die A___ AG der Beschwerdegegnerin vor, diese habe als angestellte Geschäftsführerin mit verschiedenen Handlungen die A___ AG an deren Vermögen geschädigt. Bei beiden in Frage kommenden Straftatbeständen handelt es sich um Offizialdelikte, welche von Amtes wegen zu verfolgen sind. Die Geschädigteneigenschaft Seite 5 der Beschwerdeführerin ist somit aufgrund der von ihr am 12. März 2014 abgegebenen Erklärung, sie sei durch die behaupteten Straftaten der Beschuldigten in ihren Rechten unmittelbar verletzt und geschädigt worden, gestützt auf Art. 115 Abs. 1 StPO ausgewiesen. Anzufügen ist, dass die Privatklägereigenschaft der A___ AG bereits im Strafverfahren gegen B___ im Beschluss des Obergerichts vom 13. September 2016 bejaht wurde (act. B 10/58). Somit ist die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2017 legitimiert. 5. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 393 StPO; siehe auch ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 42 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst das Obergericht die Beschwerde gut, so fällt es einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Heisst das Obergericht die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann es der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 1 bis 3 StPO). Aufgrund der Natur der Sache ist immer nur kassatorisch zu entscheiden, wenn die Beschwerde gegen einen Entscheid auf Einstellung gutgeheissen wird (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO). Der kantonale Beschwerdeentscheid, der die Einstellung des Verfahrens schützt, kann mit Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht angefochten werden (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 13 zu Art. 322 StPO). 6. Sodann ist zu prüfen, ob auf die in der Beschwerdeeingabe vom 18. Dezember 2017 enthaltenen Rechtsbegehren eingetreten werden kann. Mit der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung können sämtliche im Dispositiv geregelten Punkte angefochten Seite 6 werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 7 zu Art. 322 StPO). Das Begehren Ziff. 1 verlangt die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 5. Dezember 2017 und Begehren Ziff. 2 die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft mit der Aufforderung der unverzüglichen Wiederaufnahme und Fortführung des Verfahrens. Diese Begehren sind zweifellos zulässig. 7. Einstellungsgrund Aus der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 5. Dezember 2017 geht hervor, dass das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO eingestellt wurde (act. B 2/1, S. 8). Gemäss diesen Bestimmungen verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Zu beachten ist hier, dass im Zweifelsfall (auch rechtlicher Art) Anklage zu erheben ist. Es gilt der Grundsatz in “dubio“ pro duriore“ (FRANZ RIKLIN, Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 319 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_123/2011 vom 11.7.2011 E. 7.2, 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3; 1B_646/2012 vom 3.7.2013 E. 4.1, 6B_856/2013 vom 3.4.2014 E. 2.2; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 16 zu Art. 319 StPO). Der Grundsatz “in dubio pro reo“ nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier also nicht (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rz. 1251). Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3.4.2014 E. 2.2). Auch in denjenigen Fällen sind Anklagen zu erheben, in welchen die Waagschalen des „Schuldig und Unschuldig“ ungefähr gleich stehen. Anklage ist auf jeden Fall zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3; Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2013.11 vom 18.6.2013 E. 2.1; siehe auch BGE 138 IV 186 E. 4.1, wonach sich insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung aufdrängt, gl. M.: LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 18 zu Art. 319 StPO). Von einer Überweisung ist dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage eine Freisprechung zu erwarten ist (GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 319 StPO). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2.1; 6B_258/2017 vom 1.12.2017 E. 2.2). Die Staatsanwaltschaft hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern Seite 7 nur „ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 StPO). Keine Einstellung, sondern Erhebung einer Anklage ist wohl grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 18 zu Art. 319 StPO). Bei widersprechenden Aussagen des Geschädigten und der beschuldigten Person hat der Staatsanwalt bei Aussage gegen Aussage nur dann eine Einstellungsverfügung zu erlassen, „wenn eindeutig feststeht, dass die entlastende Darstellung klar glaubhafter ist“. Richtiger Ansicht nach ist in derartigen Zweifelsfällen ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeitskalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist die Überlegung, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden. Ein Einzelzeugnis kann zwar als rechtsgenügender Beweis angesehen werden. Zu prüfen ist indessen, ob die Aussagen in jeder Hinsicht zuverlässig und unbefangen erscheinen oder durch Indizien besonders unterstützt werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 17 zu Art. 319 StPO). Stehen sich unterschiedliche Zeugenaussagen gegenüber und kann die Untersuchung die Zuverlässigkeit der einzelnen Zeugen nicht erschüttern, darf keine Einstellung ergehen. Der Ermessensentscheid, wem unter solchen Umständen zu glauben ist, liegt beim Gericht (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 18 zu Art. 319 StPO). Nach diesen Grundsätzen ist nachfolgend zu prüfen, ob die Einstellung des Verfahrens gegen B___ zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. 8. Verletzung der Parteirechte Die Beschwerdeführerin lässt rügen, die Kantonspolizei habe am 9. Mai 2014 mit der Beschwerdegegnerin eine Einvernahme durchgeführt, ohne ihr Gelegenheit zur Teilnahme gegeben zu haben. Auch am 6. August 2015 sei die Beschwerdegegnerin einvernommen worden, wiederum ohne dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Teilnahme gegeben zu haben. Eine Untersuchung, die in Verletzung des wesentlichen Teilnahmerechts geführt und abgeschlossen worden sei, könne nicht als vollständige Untersuchung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO bezeichnet werden. Am Begehren der nochmaligen Einvernahme der Beschwerdegegnerin, unter Respektierung der Parteirechte der Beschwerdeführerin, werde festgehalten. Seite 8 Art. 147 StPO regelt die Teilnahmerechte der Parteien bei Beweiserhebungen in allgemeiner Weise. Hinzuweisen ist diesbezüglich auf den exemplarischen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen AK.2015.220 vom 23. September 2015 E. 3b: „Gemäss Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien im Rahmen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör insbesondere das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei Beweiserhebungen, die von der Polizei durchgeführt werden, ist diesbezüglich zu differenzieren: Erhebt die Polizei Beweise im (selbständigen) polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 f. StPO, haben die Parteien grundsätzlich keine Teilnahmerechte. Zum selbständigen Ermittlungsverfahren i.S.v. Art. 306 f. StPO zählen alle polizeilichen Erhebungen zum Zwecke der Aufklärung einer Straftat, welche vor der Eröffnung einer Strafuntersuchung vorgenommen werden. Insbesondere soll die Polizei durch Ermittlungen feststellen, ob genügende, auf ein Delikt hinweisende Anhaltspunkte vorhanden sind, welche die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens rechtfertigen. Selbständig kann die Polizei aufgrund von bei ihr eingegangenen Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder gestützt auf eigene Feststellungen ermitteln. Bei Fällen, in denen direkt bei der Staatsanwaltschaft eingegangene Strafanzeigen der Ergänzung bedürfen, weil sich daraus der erforderliche Tatverdacht oder die Deliktsvorwürfe nicht ausreichend klar ergeben, kann die Staatsanwaltschaft zudem die Akten vor der Verfahrenseröffnung der Polizei zur weiteren Übermittlung überweisen (Art. 309 Abs. 2 StPO). Damit beginnt ebenfalls ein selbständiges Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 StPO. Führt die Polizei hingegen nach Eröffnung der Untersuchung Beweiserhebungen gestützt auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft durch, kommen den Verfahrensbeteiligten dieselben Verfahrensrechte wie bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft zu (Art. 312 Abs. 2 StPO). Entsprechend wird der Privatklägerschaft bei delegierten Einvernahmen nach Art. 312 Abs. 2 StPO insbesondere das Teilnahmerecht sowie das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, zuteil.“ Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei am 3. April 2014 mit weiteren Ermittlungen im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO beauftragt, da aufgrund der Anzeige der Tatverdacht nicht eindeutig hervorgehe. Sodann hielt die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben fest, dass sie noch keine Untersuchung im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO eröffnet habe und Art. 312 Abs. 2 StPO nicht zur Anwendung komme (act. B 10/4; letzterer Satz findet sich wiederum in der Anweisung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2015, act. B 10/34). Am 2. Mai 2014 hat die Staatsanwaltschaft dann einen Hausdurchsuchungsbefehl ausgestellt (act. B 10/5) und damit eine Strafuntersuchung Seite 9 eröffnet (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). Ab diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdeführerin folglich auch bei den polizeilichen Einvernahmen der Beschuldigten das Recht auf Teilnahme gehabt. Dieses Recht der Beschwerdeführerin wurde dadurch verletzt, dass die Befragung der Beschwerdegegnerin durch die Kantonspolizei am 9. Mai 2014 in Abwesenheit der Beschwerdeführerin erfolgte (act. B10/15). Dasselbe gilt für die Einvernahme von B___ durch die Kantonspolizei am 6. August 2015 (act. B10/38). Die Beschwerdeführerin hat diesen Mangel im Untersuchungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft gerügt (act. B 10/50, S. 2 ff.), eine Reaktion der Staatsanwaltschaft blieb jedoch aus. Welches sind die Folgen der Verletzung der Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin? Dazu hält die Anklagekammer des Kantons St. Gallen in ihrem Entscheid AK.2015.220 vom 23. September 2015 E. 3c fest: „Werden selbstständige polizeiliche Ermittlungen vorgenommen, obschon die Untersuchung bereits eröffnet wurde oder hätte eröffnet werden müssen, kann es dementsprechend zur Missachtung von Parteirechten kommen. Sind Beweise unter Verstoss gegen Art. 147 StPO erhoben worden, dürfen diese nicht zulasten einer nicht anwesenden Partei verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Dies gilt auch für die Privatklägerschaft, die dann negativ betroffen ist, wenn sie aufgrund der Verwertung des Beweises mit ihrer Straf- oder Zivilklage unterliegt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sich eine Einstellungsverfügung auf Beweise stützt, die unter Verletzung des Teilhaberechts der Privatklägerschaft erhoben worden sind. Bereits durchgeführte Einvernahmen können von der Staatsanwaltschaft unter Wahrung der Parteirechte wiederholt werden.“ Diesen Erwägungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden, was dazu führt, dass infolge der Verletzung der Parteirechte der Beschwerdeführerin die Aussagen der Beschwerdegegnerin gegenüber der Kantonspolizei unverwertbar sind. Nun kann nach Ansicht des Obergerichts jedoch eine Wiederholung der Einvernahmen von B___ durch die Staatsanwaltschaft dann unterbleiben, wenn in der nachfolgenden Beurteilung die Einstellung gestützt auf Zeugenaussagen bestätigt werden kann. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bei den Einvernahmen der Zeugen und Zeuginnen G___, H___, J___ und K___ die Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin unbestritten berücksichtigt wurden (act. B 10/66/1-17). Somit kann darauf abgestellt werden. 9. Verzicht auf Auswertung der beschlagnahmten Gegenstände Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe der Polizei am 16. Februar 2017 den Auftrag erteilt, „die elektronischen Daten und Dokumente zu sichten Seite 10 und auszuwerten“. Die erneute Unterlassung, die beschlagnahmten Gegenstände auszuwerten bzw. auswerten zu lassen, habe die Staatsanwaltschaft laut einer Aktennotiz vom 12. April 2017 mit der Befürchtung eines hohen Arbeitsaufwandes begründet. Dies komme einer willkürlichen Weigerung gleich, gebotene Untersuchungshandlungen vorzunehmen und verletze den Untersuchungsgrundsatz. Die Staatsanwaltschaft hat am 16. Februar 2017 der Kantonspolizei den Auftrag erteilt, die elektronischen Daten und Dokumente zu sichten und auszuwerten sowie insbesondere zu prüfen, ob sich aus den beschlagnahmten Gegenständen Hinweise auf die von der Strafklägerin in den Strafklagen behaupteten Straftaten ergeben würden (act. B 10/61; B 10/62). Am 12. April 2017 hielt der zuständige Staatsanwalt in einer Aktennotiz fest, die Polizei habe mitgeteilt, dass nebst den Papierunterlagen rund 700 GB elektronische Daten vorliegen würden und bei dieser Fülle von Datenmenge eine Auswertung nur über gezielte Schlagwörter zu bewältigen sei. Es werde daher beschossen, vorerst die von der Strafklägerin beantragten Zeugen einzuvernehmen, um den Themenbereich bei der Datenauswertung exakter einzugrenzen nach jenen Fragen, die nach den Zeugenbefragungen noch offen bleiben würden (act. B 10/65). Das gewählte Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Ohne präzisere Hinweise der Beschwerdeführerin erscheint die vollständige Auswertung des beschlagnahmten Datenmaterials, welches einen Umfang von erheblichen 700 Gigabytes aufweist, als absolut unverhältnismässig. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich deshalb in diesem Punkt als unbegründet. 10. Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB: Bilanzierung von Warenvorräten Die Beschwerdeführerin hat vor der Staatsanwaltschaft ausführen lassen, sie habe die M1___ AG, Q6___, mit einer Spezialprüfung bei der A___ AG, umfassend den Zeitraum vom 2. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2013, beauftragt. Zum Jahr 2011 führe der Bericht unter Ziff. 3 auf, per 31. Dezember 2011 seien erstmals Warenvorräte mit CHF 160‘000.00 bilanziert worden. Per Bilanzstichtag liege kein Inventar vor, hingegen ein solches per 18. April 2012 mit einem Wert von CHF 160‘097.00. Wie könne es möglich sein, dass bei einem verbuchten Warenaufwand von CHF 147‘071.20 ein Warenlager von CHF 160‘000.00 entstehen könne. Die vorgenommene Verbuchung sei in jedem Fall irreführend: Der per 2011 ausgewiesene Jahresgewinn von rund CHF 333‘000.00 wäre ohne die Verbuchung des Warenlagers um CHF 160‘000.00 tiefer ausgefallen. Aufgrund des Spezialprüfungsberichtes vom 10. Juni 2014 sei festzuhalten, dass der Warenaufwand gar nicht aktivierungsfähig gewesen sei. Also habe die Seite 11 Beschwerdegegnerin eine Falschbuchung von CHF 160‘000.00 vorgenommen. Diese Manipulation habe zu einer wesentlich höheren Dividende an sie geführt und Mehrsteuern von rund CHF 32‘000.00 verursacht. Damit habe sich die Beschwerdegegnerin der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB schuldig gemacht. Zu diesem Vorwurf habe die Zeugin G___ vorgebracht, das Warenlager sei nach der POC-Methode aktivierungsfähig gewesen. Sie sei mit der Buchhaltung der A___ AG befasst gewesen und sie sei es gewesen, welche die Inventarisierung veranlasst habe. Die Behauptung von G___, die Aktivierung unter Anwendung der POC-Methode sei buchhalterisch gerechtfertigt gewesen, sei eine blosse Behauptung in erkennbarer Verteidigungsabsicht. Die Beschwerdeführerin lässt im Beschwerdeverfahren ergänzen, in ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme vom 6. August 2015 habe die Beschwerdegegnerin ausgesagt, das Lager habe sich über die Jahre aufgebaut, seit 1997. Vor allem habe es sich um Rohmaterialien für Messestände gehandelt, aber auch um bereits gebrauchte Materialien für Messestände, für die sie noch Verwendung zu haben geglaubt hätte. Die Inventaraufnahme habe sie zusammen mit dem Messebauer J___ gemacht, mit dem sie während aller Geschäftsjahre zusammengearbeitet habe. Die Wert-Einschätzung sei durch sie beide erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe aber nicht ausgesagt, sie sei von ihrer Buchhalterin G___ aus welchem Grund auch immer zur Inventarisierung veranlasst worden. Dies habe G___ in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Juni 2017 erstmals getan. Sie habe ausgesagt, das Warenlager sei sehr wohl im Betrag von CHF 160‘000.00 aktivierungsfähig gewesen gemäss der sogenannten POC-Methode. Die Staatsanwaltschaft habe einseitig auf die Aussagen der Zeugin abgestellt, obwohl offensichtlich sei, dass diese ein Interesse habe, ihre Ratschläge als buchhalterisch gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Die Voraussetzungen für die Anwendung der POC- Methode seien nicht erfüllt gewesen. Da die Staatsanwaltschaft dem Beweisantrag einer Buchhaltungsexpertise nicht entsprochen habe, erweise sich die Untersuchung erneut als unvollständig. Die Beschwerdegegnerin lässt im Beschwerdeverfahren entgegnen, G___ habe bestätigt, dass sie die Beschwerdegegnerin bei der Bewertung der Aktiven beraten habe. In subjektiver Hinsicht sei bezüglich dieser Vorwürfe offensichtlich nicht von einer Erfüllung des Tatbestandes auszugehen. Völlig unabhängig davon, dass die Beschwerdegegnerin in gutem Glauben davon ausgegangen sei, dass alles korrekt laufe, habe die entsprechende Buchung vor dem Verkauf der Gesellschaft stattgefunden. Damals sei die Beschwerdegegnerin noch Alleinaktionärin gewesen, ein pflichtwidriges Verhalten sei mangels pflichtwidriger Vermögensdisposition nicht gegeben. Seite 12 Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Täter kann sein, wer der Sache nach die Stellung eines Schutzgaranten für die fremden Vermögensinteressen innehat. Das gilt u.a. auch für den Alleinaktionär einer Einpersonen-AG, selbst wenn dieser in die schädigende Handlung einwilligt (ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 158 StGB). Bei rechtsgeschäftlicher Begründung muss die Vermögensverwaltung der typische und wesentliche Inhalt des Vertragsverhältnisses sein (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 158 StGB). Um den Tatbestand zu erfüllen, wird zunächst vorausgesetzt, dass der Täter seine Obliegenheiten als Vermögensverwalter verletzt (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 4 zu Art. 158 StGB). Der Inhalt der betreffenden Pflichten muss für den Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – aus der Sicht ex ante – festgelegt werden (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 4 zu Art. 158 StGB). Durch das pflichtwidrige Verhalten bewirkt der Täter einen Schaden, oder ein solcher tritt ein, weil er dies pflichtwidrig zugelassen hat (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 6 zu Art. 158 StGB). Zum Vermögen, welches geschädigt wird, gehören alle vermögenswerten Interessen des Geschäftsherrn (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 7 zu Art. 158 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Eventualvorsatz darf nur angenommen werden, wenn der Täter ernsthaft mit der Möglichkeit einer Vermögensschädigung rechnete bzw. diese sich ihm als wahrscheinlich aufdrängte (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 9 zu Art. 158 StGB). Der Vorsatz muss sich insbesondere auf die Pflichtwidrigkeit der Handlung bzw. Unterlassung, den Vermögensschaden und den zwischen ihnen bestehenden Kausalzusammenhang beziehen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auf. 2013, N. 136 zu Art. 158 StGB). B___ wurde bei ihrem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der A___ AG mit befristetem Vertrag vom 20. Juni 2012 als Geschäftsführerin angestellt. Darin wurden ihre Stellung und ihr Tätigkeitsbereich wie folgt umschrieben (act. B 10/1.2/6, S. 1): „B___ ist als Geschäftsführerin der A___ AG tätig. Sie leitet die Firma im gewohnten Rahmen, d. h. vollumfänglich wie seit der Gründung, insbesondere gehören dazu: Auswahl und Verkehr mit Lieferanten sowie selbständige Führung der Buchhaltung und des Finanzverkehrs mit Einzelunterschrift.“ Bei den Akten befindet sich eine Inventarliste „Lager Q1___“ vom 18. April 2012, welche für die A___ AG Warenvorräte im Wert von gesamthaft CHF 160‘097.00 ausweist (act. B 10/33.4). Ebenfalls bei den Akten ist ein Kontoblatt für das Konto „3000 Warenaufwand inkl. MWST“ für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember Seite 13 2011, wonach sich der Warenaufwand auf insgesamt CHF 147‘071.20 belief (act. B 10/33.5). Sodann hat die Beschwerdeführerin im Untersuchungsverfahren einen Bericht vom 10. Juni 2014 über eine von der Firma M1___ AG, Q6___, bei der A___ AG durchgeführte Spezialprüfung eingereicht. Darin wird auf die erstmalige Bilanzierung von Warenvorräten per 31. Dezember 2011 von CHF 160‘000.00 und den verbuchten Warenaufwand von CHF 147‘071.20 hingewiesen und von der M1___ AG die Frage aufgeworfen, wie dies möglich sei (act. B 10/33.3, S. 4). Ferner hat RA AA___ im Beschwerdeverfahren eine Beurteilung von M___ vom 15. Dezember 2017 zur Anwendung der POCM (Percentage-of-Completion-Methode) im Jahr 2011 bei der A___ AG eingereicht. Darin werden die Voraussetzungen und Nachweise aufgeführt, welche erfüllt sein müssen, damit diese Methode angewendet werden kann. Der Verfasser dieses Berichtes gelangte zum Schluss, dass aufgrund der gegebenen Aktenlage davon auszugehen sei, dass die POCM nicht hätte angewendet werden dürfen und damit eine Aktivierung gestützt auf diese Methode in der Höhe von CHF 160‘000.00 unzulässig gewesen sei (act. B 2/2, S. 3). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab G___, dipl. Wirtschaftsprüferin und dipl. Buchhalterin/Controllerin bei der Firma GG___ AG, Q4___, am 15. Juni 2017 zu Protokoll, B___ habe die Buchhaltung geführt und sie hätten jeweils mit der Mehrwertsteuerrechnung online in die Buchhaltung Einblick genommen. Sie hätten diese plausibilisiert (act. B 10/70, S. 2). Es sei richtig, dass per 31. Dezember 2011 das erste Mal das Warenlager inventarisiert worden sei. 2010 habe es kein Warenlager gehabt (act. B 10/70 S. 4). B___ habe ihr gesagt, sie mache Messestände für drei Jahre. Sie kaufe das ganze Material ein und könne dann dieses drei Jahre lang in Rechnung stellen (act. B 10/70, S. 4). D. h. es sei eigentlich eine Vorausfinanzierung. Für diesen Fall gebe es eine Möglichkeit, die POC-Methode. Man dürfe bei mehrjährigen Aufträgen nach dieser POC-Methode aktivieren (act. B 10/70, S. 4). Das Obergericht erachtet angesichts der dargelegten Aktenlage den subjektiven Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als nicht erfüllt. Vorsatz oder zumindest Eventualvorsatz wäre dann gegeben, wenn die Beschuldigte zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit hätte rechnen müssen, dass sie mit der Ende 2011 durchgeführten Aktivierung von Warenvorräten die A___ AG an deren Vermögen schädigt. Dies kann jedoch ausgeschlossen werden, weil die Aktivierung von Warenvorräten im Wert von CHF 160‘000.00 auf den Rat und die Empfehlung der beigezogenen Spezialistin G___ erfolgt ist. Dies hat G___ als Zeugin bestätigt. Auf deren fachlichen Rat durfte sich B___ verlassen. Folglich ist für die strafrechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts im vorliegenden Verfahren nicht von Belang, ob die Empfehlung der Zeugin G___ nach fachlichen Kriterien richtig oder falsch ist. Damit erübrigt sich auch die Einholung einer Expertise zur Anwendbarkeit der POC-Methode im vorliegenden Fall. Anzufügen ist, dass Seite 14 laut vorstehender Erwägung 8 die von der Beschwerdegegnerin gegenüber der Kantonspolizei gemachten Aussagen aus formellen Gründen unverwertbar sind. Die Beschwerdeführerin, welche die formellen Mängel geprüft hat, beruft sich betreffend Bilanzierung von Warenvorräten im Beschwerdeverfahren nun aber auf diese Aussagen, indem sie dartut, B___ habe in der Einvernahme vom 6. August 2015 nicht gesagt, sie sei von G___ zur Inventarisierung veranlasst worden. Dies bedarf einer Richtigstellung, denn die Beschwerdegegnerin sagte am 6. August 2015 folgendes aus (act. B 10/38, S. 6): „Frau G___ hat mich nach dem zweiten Geschäftsjahr dazu angehalten, dass ich eine Inventur machen und das Inventar in der Buchhaltung aktiviert werden muss.“ Festzuhalten ist demzufolge, dass sich in diesem Punkt die Kritik der Beschwerdeführerin an der Einstellung des Verfahrens als unbegründet erweist. 11. Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB: Kündigung Lagerraum Die Beschwerdeführerin hat vor der Staatsanwaltschaft geltend machen lassen, sie sei seit dem 1. Juni 2010 Mieterin eines Lagerraumes von 444 m2 in Q1___. Die Vermieterin EE___ AG habe das Mietverhältnis mit Schreiben vom 4. Juli 2013 auf den 31. Januar 2014 gekündigt. Die Beschwerdegegnerin habe nichts gegen die Kündigung unternommen. Sie habe gegenüber D___ behauptet, die Vermieterin habe wegen Eigenbedarf gekündigt, obwohl sie genau gewusst habe, dass dies nicht stimme. Dies habe D___ aber erst später von H___ von der EE___ AG erfahren. H___ habe ihm anlässlich eines Telefongesprächs vom 31. Oktober 2013 mitgeteilt, J___ habe ihm vor einiger Zeit gesagt, die Zukunft der A___ AG sei sehr unsicher. Dies sei frei erfunden gewesen. H___ habe sich deshalb entschieden, das Mietverhältnis zu kündigen und habe das Objekt im Herbst 2013 der HH___ AG neu vermietet. Diese AG gehöre N___, welcher ein guter Kollege von J___ sei. Die Beschwerdeführerin habe auf Ende Oktober 2013 mit der KK___ AG einen neuen Mietvertrag für ihr Lager abschliessen können, allerdings zu einem erheblich höheren Mietzins. Mit Schreiben vom 3. November 2013 an H___ habe die A___ AG dem angeblichen Kündigungsgrund des Eigenbedarfs widersprochen, die Kündigung als missbräuchlich bezeichnet und Kosten im Betrag von CHF 63‘551.00 geltend gemacht. Mit E-Mail vom 7. November 2013 habe D___ die Beschwerdegegnerin mit der Tatsache konfrontiert, dass sie ihm fälschlicherweise gesagt habe, die EE___ AG hätten wegen Eigenbedarf gekündigt. Diese habe sich nicht dazu geäussert. Die Beschwerdeführerin lässt im Beschwerdeverfahren anführen, das Beweisergebnis, auf das sich die Staatsanwaltschaft berufe, sei unvollständig zufolge Unterlassung der beantragten Einvernahme von D___ zu den Umständen der Kündigung. Anlässlich eines Seite 15 Telefongesprächs von D___ mit H___ habe er von diesem erfahren, dass die Kündigung zufolge Zusammenwirkens der Beschwerdegegnerin mit J___ ausgesprochen worden sei. Erst aufgrund der Aussagen aller drei Personen, der Beschwerdegegnerin, J___ und D___, wäre es vertretbar gewesen, die Umstände der Kündigung abschliessend beweisrechtlich zu würdigen und materiellrechtlich zu beurteilen. Die Untersuchung erweise sich in diesem Punkt als unvollständig. Die Beschwerdegegnerin lässt vor der Staatsanwaltschaft vorbringen, sie sei nicht verpflichtet gewesen, sich gegen eine gültige Kündigung rechtlich zur Wehr zu setzen. Wie es ihre Pflicht gewesen sei, habe sie sich bemüht, neue Lagerräumlichkeiten zu finden und habe solche im selben Haus gefunden, in dem die A___ AG ihre Büros gehabt habe. Der Inhaber der A___ AG habe jedoch in Q3___ selber Lagerräumlichkeiten zu einem günstigeren Quadratmeterpreis als am alten Ort gefunden. Der alte Quadratmeterpreis habe rund CHF 60.00 betragen, der neue Quadratmeterpreis CHF 53.00. D___ habe sich bei ihr nach dem Kündigungsgrund erkundigt. Da die Beschwerdegegnerin den Grund nicht gekannt habe, habe sie gegenüber D___ gemutmasst, vielleicht handle es sich um Eigenbedarf. Die Beschwerdegegnerin lässt im Beschwerdeverfahren ausführen, die Aussagen von J___ hätten die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin integral wiederlegt. Die von Drittpersonen unbeeinflussten Wahrnehmungen von H___ hätten zur Kündigung geführt, nicht das Wirken der Beschwerdegegnerin. Im Übrigen habe sich D___ nie um die Anfechtung der Kündigung gekümmert. Grund: Mit den neuen Lagerräumlichkeiten sei eine viel günstigere Lösung gefunden worden. Die A___ AG mietete von der EE___ AG ab 1. Juni 2010 444 m2 Lagerraum in Q1___ für einen Mietzins von CHF 2‘333.50 pro Monat (act. B 10/1.2/11). Per 1. Januar 2013 erfolgte eine Änderung des Mietvertrages, die Fläche des gemieteten Lagerraums betrug neu 472 m2 und der Mietzins neu CHF 2‘670.80 (act. B 10/1.2/12). Am 4. Juli 2013 kündigte die EE___ AG den Lagerraum per 31. Januar 2014 ohne Begründung (act. B 10/1.2/13). Die A___ AG mietete von der KK___ AG mit Mietvertrag vom 30. Oktober 2013 neue Gewerberäumlichkeiten in Q3___ für einen Mietzins von CHF 3‘777.00 (act. B 10/1.2/14). In einem Schreiben der A___ AG vom 3. November 2013 an die EE___ AG listete D___ Kosten in der Höhe von total CHF 67‘551.00 auf, welche durch die missbräuchliche Kündigung angefallen seien (act. B 10/1.2/15). H___ von der EE___ AG sagte als Zeuge gegenüber der Staatsanwaltschaft zur Frage, wie es zu dieser Kündigung gekommen sei, aus, man habe gemerkt, dass da oben nichts mehr gelaufen sei. Es seien weniger Lastwagen hin und her gefahren. Einmal sei er bei Herrn J___ gewesen, er habe mit ihm Kontakt gehabt und dieser habe dann irgendwann mal gesagt, dass die Firma verkauft worden sei. Auf dies hin hätten sie dann etwas Angst bekommen, dass es die Seite 16 Firma „lupft“ und die Kosten nicht gedeckt würden (act. B 10/71, S. 2). Man könne es nicht so sagen, J___ habe schlecht über die A___ AG gesprochen und die EE___ AG habe deshalb das Mietverhältnis aufgelöst (act. B 10/71, S. 2). J___ erklärte in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge, er habe es nicht so gesagt, die Zukunft der A___ AG sei unsicher (act. B 10/72, S. 3). B___ habe ihm mitgeteilt, dass die EE___ AG der A___ AG gekündigt habe (act. B 10/72, S. 4). Er habe weder vor noch nach der Kündigung mit Herrn H___ von der EE___ AG über die Kündigung geredet. Das gehe ihn ja nichts an (act. B 10/72, S. 4). Auch betreffend Kündigung der Lagerräume in Q1___ durch die Vermieterin fehlt es aufgrund der Zeugenaussagen von H___ sowie J___ an Hinweisen auf ein (eventual- )vorsätzlich begangenes pflichtwidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. J___ bestreitet, mit H___ vor oder nach der Kündigung über die Kündigung gesprochen zu haben, H___ bestätigt diese Darstellung. Hingegen nennt H___ als Kündigungsgrund die von ihm festgestellte Abnahme des Lastwagenverkehrs zum Lager der A___ AG sowie den Verkauf der Firma. Somit sprechen die Aussagen von H___ gegen die Version der Beschwerdeführerin. Daran würde auch eine Parteibefragung von D___ nichts ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann. Im Übrigen sind die Behauptungen der Beschwerdeführerin, B___ habe nichts gegen die Kündigung der EE___ AG unternommen, klar unzutreffend. Aus einem im Untersuchungsverfahren von der damaligen Verteidigerin RA L___ eingereichten E-Mail- Verkehr zwischen B___ und D___ ist ersichtlich, dass B___ sich frühzeitig um neuen Lagerraum für die A___ AG bemühte und bereits am 31. Juli 2013 ein Angebot an der Q5___strasse 49 in Q4___ erhalten und D___ darüber informiert hatte (act. B 10/7.2/2). Am 29. August 2013 teilte D___ B___ mit, er habe mit J___ ein neues Lager in Q3___ angeschaut. Die Kosten würden CHF 53.00 pro m2 inkl. betragen (act. B 10/7.2/3). Daraufhin schrieb ihm B___ gleichentags zurück, das sei unglaublich günstig (act. B 10/7.2/3). Im E-Mail von B___ vom 2. August 2013 an D___ bezifferte sie den Quadratmeterpreis in Q1___ mit ca. CHF 60.00 (act. B 10/7.2/2). Dies zeigt, dass die Beschwerdegegnerin ihren Aufgaben als Geschäftsführerin sehr wohl nachkam. Zudem lässt der fragliche E-Mail-Verkehr darauf schliessen, dass der neue Lagerraum in Q3___ günstiger als derjenige in Q1___ gewesen ist und folglich der subjektive Tatbestand sowie auch das Tatbestandselement des Vermögensschadens nicht gegeben sind. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Einstellung des Verfahrens erweist sich auch bezüglich dieses Vorwurfs als unbegründet und die Einstellung ist zu Recht erfolgt. Seite 17 12. Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB: Zahlung von CHF 50'000.00 an J___ Die Beschwerdeführerin hat vor der Staatsanwaltschaft ausführen lassen, am 18. März 2013 habe die Beschwerdegegnerin die Zahlung von CHF 50‘000.00 aus dem SGKB- Konto 6143.1397.2000 an J___ veranlasst. Für diese Zahlung gebe es, abgesehen vom Bankbeleg, keinen weiteren Beleg. Darauf angesprochen, habe B___ D___ erklärt, die Zahlung sei ein Vorschuss für J___ für den Bau an der ISPO-Messe in München und den Kunden N___ gewesen. Diese Erklärung habe jedoch nicht stimmen können, denn die ISPO-Messe habe bereits im Januar 2013 stattgefunden. Die von der Verteidigerin der Beschwerdegegnerin als act. 4 eingereichte Kopie einer Rechnung von J___ datiere vom 18. Februar 2013 und sei mit „Rechnung Standbauarbeiten HH___ ISPO, vom 3.-6.02.2013 in München“ betitelt. Diese Rechnung enthalte überhaupt keine Angaben über den Zeitaufwand. Wenn man plausibilisierungshalber einen im Messebau üblichen Stundenansatz von CHF 85.00 annehme, hätte J___ fast 590 Stunden aufgewendet, also etwa einen Drittel eines Arbeitsjahres. Die Beschwerdeführerin lässt im Beschwerdeverfahren ergänzen, die Rechnung vom 18. Februar 2013 enthalte keine Angaben über den Zeitaufwand, den Stundenansatz, die Spesen und den Mehraufwand für drei Displayaufbauten und könne nicht einmal annähernd als aussagekräftig qualifiziert werden. Die Beschwerdegegnerin lässt vor der Staatsanwaltschaft vorbringen, für den Auf- und Abbau eines grossen Messestandes würden 6 Monteure während 8 Tagen eingesetzt. Für die Vorbereitungsarbeiten und spätere Wiedereinlagerung des Materials benötige man 16 Tage. Dazu kommen noch die Beladung von 4 LKW’s sowie Fahr- und Hotelspesen. Dass dafür nicht ein Stundenlohn von CHF 85.00 berechnet werden könne, liege auf der Hand. Die Beschwerdegegnerin hat eine Rechnung von J___ vom 18. Februar 2013 an die A___ AG für den Betrag von CHF 50‘000.00 eingereicht (act. B 10/7.2/4; B 10/26). Die Rechnung ist mit „Rechnung Standbauarbeiten HH___ ISPO, vom 3.-6.02.2013 in München“ betitelt und veranschlagt für „Vorbereitungsarbeiten im Lager, Aufbau und Abbau des Messestandes, Hotel- und Autofahrspesen“ CHF 45‘000.00 und für „Mehraufwand für drei Displayaufbauten gem. Plan“ CHF 5‘000.00. Bei den Akten befindet sich eine weitere Rechnung von J___ vom 8. Mai 2012 für „Standbauarbeiten HH___ ISPO, vom 29.01.-01.02.2012 in München“, worin er für „Vorbereitungsarbeiten im Lager, Aufbau und Abbau des Messestandes, Hotel- und Autofahrspesen“ CHF 45‘500.00 einsetzt. Davon gehen für „Go in“ CHF 853.00 und für „Montis“ CHF 5‘467.00 weg, so dass der Nettobetrag CHF 39‘180.00 beträgt (act. B 10/25). Aus einer ebenfalls bei den Seite 18 Akten befindlichen Rechnung der A___ AG an die HH___ AG vom 12. Februar 2012 geht hervor, dass der Kundin für den Messestand an der ISPO 2012 in München vom 29.01.- 01.02.2012 CHF 142‘758.00 verrechnet wurden (act. B 10/27). J___ sagte gegenüber der Staatsanwaltschaft, angesprochen auf die am 18. März 2013 von der A___ AG an ihn erfolgte Zahlung von CHF 50‘000.00 aus, das sei keine Vorzahlung gewesen (act. B 10/72, S. 3). Die Zahlung sei nach Erledigung der Arbeit eingegangen (act. B 10/72, S. 3). Aus der dargelegten Aktenlage ergibt sich, dass J___ der A___ AG für dieselbe Messe, die ISPO in München, im Jahr 2012 rund CHF 40‘000.00 und im Jahr 2013 CH 50‘000.00 verrechnete. Allein eine Differenz von CHF 5‘000.00 erklärt sich daraus, dass im Gegensatz zu 2013 im Jahr 2012 keine „Displayaufbauten“ verrechnet wurden. Der Rechnungsbetrag für 2013 bewegt sich also in denselben Dimensionen wie im Vorjahr. Das Obergericht sieht bei dieser Sachlage keinerlei Anhaltspunkte, welche auf ein strafbares Verhalten von B___ hindeuten würden. Somit sind die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen die Einstellung in diesem Punkt haltlos. 13. Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB: Reise nach Dubai Die Beschwerdeführerin hat vor der Staatsanwaltschaft geltend machen lassen, der Spezialprüfungsbericht halte zum Jahr 2012 unter der Ziffer 3 fest: „Am 26.04.2014 wurden über die Konten der A___ AG Flüge nach Dubai im Umfang von CHF 6‘414.00 bezahlt. Am 13.06.2014 wurde derselbe Betrag in Form von Spesen an Frau B___ ausbezahlt. Somit wurde der gleiche Sachverhalt der Firma doppelt belastet.“ Dieser Feststellung würden die Buchungen der Beschwerdegegnerin in den einschlägigen Konten entsprechen. Damit habe sich die Beschwerdegegnerin ein weiteres Mal der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht. Die Beschwerdeführerin lässt im Beschwerdeverfahren ausführen, RA AA___ habe in seiner Eingabe vom 15. August 2017, Ziff. 9, auf Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen der Beschwerdegegnerin und der Auskunftsperson J___ hingewiesen. Die Beschwerdegegnerin habe in der polizeilichen Einvernahme vom 6. August 2015 behauptet, die Reisekosten für J___ und dessen Lebenspartnerin seien mit dem Auftragshonorar von J___ verrechnet worden. Dieser habe jedoch in seiner Einvernahme vom 15. Juni 2017 zuerst ausgesagt, seine Partnerin habe die auf sie entfallenden Reisekosten selber bezahlt, habe dann aber, nachdem ihm die angebliche Honorarverrechnung vorgehalten worden sei, erklärt: „Das kann auch sein, ich weiss es nicht mehr genau.“ Schliesslich habe er behauptet: „Deshalb habe ich das Geld nachher an Frau B___ gegeben von der Partnerin.“ Wenn man diese Behauptung gelten lasse, Seite 19 könne die Honorarverrechnungsbehauptung der Beschwerdegegnerin nicht stimmen. Zudem fehle für die alternative Aussage von J___, seine Partnerin habe die Reise selber bezahlt, jeglicher Buchhaltungs- oder sonstige Beleg. Mit allen diesen eklatanten Unstimmigkeiten habe sich die Staatsanwaltschaft nicht befasst und kurzerhand einen Tatbestand verneint. Die Beschwerdegegnerin lässt vor der Staatsanwaltschaft vorbringen, die Beschwerdeführerin unterschlage, dass an der Reise nach Dubai auch D___ und seine Ehefrau teilgenommen hätten. Die Reservation für den neuen Firmeninhaber sei ebenfalls über die Kreditkarte der Beschwerdegegnerin erfolgt. Damit sei zumindest ein Teil der angeblichen Doppelzahlung erklärt. Die Beschwerdeführerin hat der Staatsanwaltschaft eine von ebookers Schweiz am 22. Dezember 2011 per E-Mail an die A___ AG gesandte Buchungsbestätigung für Flug und Hotel nach Dubai für 4 Personen vom 7. bis 17. März 2012 in der Höhe von CHF 6‘414.20 eingereicht. Bei den 4 Personen handelte es sich um O___, P___, J___ und B___ (act. B 10/33.7). Aus dem ebenfalls eingereichten Kontoauszug „4860 Geschäftsspesen“ ist ersichtlich, dass am 31. Dezember 2011 diesem Konto CHF 6‘400.00 belastet wurden mit dem Buchungstext „TP ebookers, Flug/Hotel Dubai“ (act. B 10/33.8). Ebenfalls eingereicht hat die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Konto „3100 Warenaufwand exkl. MWST“, wonach diesem Konto am 26. April 2012 mit dem Text „Ebookers Dubai“ CHF 6‘414.20 belastet wurden (act. BB10/33/8). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat eine E-Mail einer Buchungsbestätigung von ebookers Schweiz vom 1. März 2012 an die A___ AG eingereicht, welches sie noch gleichentags D___ weiterleitete. Die Buchung betrifft Flug und Hotel nach Dubai für D___ und R___ vom 9. bis 13. März 2012 für einen Betrag von CHF 2‘277.20 (act. B 10/36). Gestützt auf die dargelegte Aktenlage steht fest, dass die Beschwerdegegnerin für die Reise nach Dubai im März 2012 für die Vierergruppe (CHF 6‘414.20) sowie die Zweiergruppe (CHF 2‘277.20) mit ihrer MasterCard total CHF 8‘691.40 bezahlt hat. Der Betrag für die Vierergruppe von CHF 6‘414.20 wurde der Beschwerdeführerin als Warenaufwand am 26. April 2012 belastet. Bei der Buchung vom 31. Dezember 2011 in der Höhe von CHF 6‘400.00 handelt es sich offenbar um die Verbuchung der Reisekosten im Konto Geschäftsspesen als Transitorische Passiven. Nicht vorhanden ist ein Buchungsbeleg für die ebenfalls von der Beschwerdegegnerin bezahlten CHF 2‘277.20. Es kann lediglich gemutmasst werden, dass mit einer fehlenden Rückerstattung dieses Betrages an B___ die Reisekosten für die nicht für die A___ AG tätigen O___ und P___ abgegolten worden sein könnten. Dies kann aber aus folgenden Gründen offenbleiben. Es Seite 20 gibt keinen Nachweis dafür, dass, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, der Beschwerdegegnerin am 13. Juni 2014 nochmals CHF 6‘414.20 ausbezahlt worden sind. Ohnehin wäre eine Falschbuchung im 2014 nicht von Belang, da B___ in diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der A___ AG tätig war. Handelt es sich jedoch um einen Verschrieb und die Beschwerdeführerin hat den 13. Juni 2012 gemeint, ist eine solche Buchung aus dem Kontoauszug „3100 Warenaufwand exkl. MWST“ nicht ersichtlich. Gestützt auf diese Aktenlage ist für das Obergericht nicht nachvollziehbar, worin bei diesem Vorwurf ein strafrechtliches Verhalten der Beschwerdeführerin zu erblicken ist. Anzufügen ist, dass eine zweifache Verbuchung derselben Rechnung und das Nichtverbuchen der zweiten, kleineren Rechnung eher auf Fahrlässigkeit denn auf Vorsatz schliessen lassen würde. Gestützt auf diese Überlegungen ist die Einstellung zu Recht erfolgt. 14. Vorwurf der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB: Zahlung CHF 5‘000.00 an K___ Die Beschwerdeführerin hat vor der Staatsanwaltschaft ausführen lassen, die Beschwerdegegnerin habe ab dem SGKB-Konto 6143.1397.2000 den Betrag von CHF 5‘000.00 an K___ überweisen lassen, entsprechend deren Rechnung vom 27. März 2013 für „diverse Übersetzungsarbeiten für Aufträge Tessin und Westschweiz für die Zeit von August 2012 – März 2013“. Die Beschwerdeführerin habe aber während der in der Rechnung K___ angegebenen Zeit keine Übersetzungen ins Französische oder Italienische benötigt. Deshalb nehme sie an, dass die Rechnung K___ eine fiktive, mit der Beschwerdegegnerin abgesprochene Rechnung sei. Diese bedeute, dass sich die Beschwerdegegnerin den Vorwurf der Veruntreuung gefallen lassen müsse. Die Beschwerdeführerin lässt im Beschwerdeverfahren vorbringen, während die Beschwerdegegnerin in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 9. Mai 2014 erklärte habe, die Rechnung von Frau K___ über CHF 5‘000.00 sei nicht mit D___ abgesprochen worden, habe K___ in ihrer Zeugeneinvernahme gesagt, D___ habe ihre Rechnung in Dubai, wo sie ihn erstmals persönlich getroffen habe, genehmigt. Dies bestreite D___ mit Nachdruck. Trotz den unvereinbaren Aussagen der Beschwerdegegnerin und der Zeugin K___ habe sich die Staatsanwaltschaft nicht veranlasst gesehen, D___ dazu einzuvernehmen. Damit habe sie aufgrund eines unvollständig erhobenen und einseitig gewürdigten Sachverhaltes verfrüht entschieden und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Im Übrigen sei die Rechnung von K___ dermassen pauschal, dass sie unmöglich überprüft werden könne. Die Beschwerdegegnerin lässt vor der Staatsanwaltschaft entgegnen, die Ausstellung und Zahlung dieser Rechnung habe sie mit D___ im Voraus mündlich abgesprochen. Die Seite 21 Beschwerdegegnerin habe zur Acquisition von Aufträgen vorgehabt, mit einem Mailing alle LL___banken in der ganzen Schweiz anzusprechen. Das vorbereitete Mailing habe sie von K___ ins Italienische und ins Französische übersetzen lassen. Das Mailing sei jedoch schlussendlich nie versandt worden, da die Beschwerdegegnerin mit einem Grossauftrag der Thurgauer MM___bank genug zu tun gehabt habe. Dass K___ diesen Auftrag habe in Rechnung stellen können, sei im Frühling 2013 in Dubai während einer Messe für S___, bei der K___ zu 80 % arbeite, besprochen worden. Dies in Anwesenheit von D___. An der Einvernahme vom 9. Mai 2014 habe die Rechnung von K___ nicht vorgelegen und die Beschwerdegegnerin habe sich an den genauen Grund der bemängelten Rechnung, welche ein Jahr zuvor gestellt worden sei, nicht erinnern können. Die Beschwerdegegnerin lässt vor der Staatsanwaltschaft geltend machen, K___ habe am 14. September 2017 als Zeugin ausgesagt, dass sie D___ in Dubai persönlich getroffen hätte. Gemäss der Zeugin habe D___ den Betrag von CHF 5‘000.00 ausdrücklich bestätigt. Selbstverständlich finde sich in der Strafklage kein Wort über dieses Treffen in Dubai. Von einer Einvernahme von D___ sei schlicht und einfach wenig Objektives zu erwarten. Wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). In subjektiver Hinsicht sind Vorsatz und Absicht unrechtmässiger Bereicherung erforderlich. Der Vorsatz muss sich auch auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung beziehen (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 21 zu Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die Rechnung von K___ vom 27. März 2013 über CHF 5‘000.00 weist folgenden Text auf: „Kunde LL___. Diverse Übersetzungsarbeiten für Aufträge Tessin und Westschweiz für die Zeit von August 2012 – März 2013“ (act. B 10/1.2/21; B 10/7.2/6; B10/77). Die Zeugin gab gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, sie habe für die A___ AG, solange sie noch unter der Führung von Frau B___ gewesen sei, Übersetzungen gemacht (act. B 10/77/2). Sie habe damals vorwiegend für die LL___bank, italienisch, französisch, englisch und spanisch übersetzt, teilweise habe sie dann im Internet recherchiert (act. B 10/77/2). Nach Absprache mit Herrn D___ sei ihr der Betrag von CHF 5‘000.00 überwiesen worden (act. B 10/77/2). Das hätten sie am Stand in Dubai besprochen. Es sei das erste Mal gewesen, dass sie Herrn D___ persönlich getroffen habe. Er habe da gemeint, es sei in Ordnung (act. B 10/77/3). Herr D___ habe auch den Betrag von CHF 5‘000.00 bestätigt (act. B 10/77/3). Die CHF 5‘000.00 seien für einen längeren Zeitraum gewesen und dies sei sozusagen ein Pauschalbetrag Sie habe ja nicht einen Minuten- oder Stundenaufwand aufgeschrieben, das sei einfach pauschal für diesen Zeitraum gewesen (act. B 10/77/3). Seite 22 Für die strafrechtliche Beurteilung ist nicht massgebend, ob die Aussage von K___ zutrifft, dass D___ in Dubai dem Rechnungsbetrag zugestimmt hat. Massgebend ist vielmehr, ob der Zahlung von CHF 5‘000.00 tatsächlich eine Leistung der Übersetzerin K___ zugunsten der Beschwerdeführerin zugrunde liegt, welche die Beschwerdeführerin auch erhalten hat. Die Aussagen von K___ und die Angabe in der Rechnung, dass die Arbeiten die Kundin LL___ zum Gegenstand hatten, lassen nur diesen Schluss zu. Somit ist die Kritik der Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt unbegründet und die Einstellung nicht zu bemängeln. 15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde der A___ AG vollumfänglich abzuweisen ist und die Einstellungsverfügung in Sachen Staat gegen B___ vom 5. Dezember 2017 (U 14 403) in Rechtskraft erwächst. 16. a) Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss Abs. 1 tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da die Beschwerde abgewiesen wurde und die Beschwerdeführerin somit vollumfänglich unterlegen ist, sind ihr die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘500.00, aufzuerlegen, unter Anrechnung der von ihr bezahlten Sicherheitsleistung von CHF 700.00. b) Art. 436 StPO regelt die Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren und sieht in Abs. 1 vor, dass sich die Ansprüche nach den Art. 429 bis Art. 434 StPO richten. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn das Verfahren gegen sie eingestellt worden ist, Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Art. 432 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat. Art. 432 Abs. 2 StPO hält bei Obsiegen der beschuldigten Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt fest, dass die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen. Vorliegend waren zwei Offizialdelikte (ungetreue Geschäftsbesorgung und Veruntreuung) im Schuldpunkt zu überprüfen, jedoch keine Anträge zum Zivilpunkt. Somit entfällt ein Entschädigungsanspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber der Seite 23 Beschwerdeführerin und der Staat hat der beschuldigten Person die Entschädigung zu bezahlen (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2018 vom 22. August 2018 E. 4; BGE 141 IV 476=Pra 105 (2016) Nr. 41 E. 1.1-1.2). Die von RA BB___ eingereichte Kostennote vom 6. März 2018 in der Höhe von CHF 1‘615.00 (act. B 17/1) bedarf der Korrektur. Darin wird ein Aufwand von 6 Stunden aufgeführt, der mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 verrechnet wird. Der als angemessen erscheinende Aufwand von 6 Stunden ergibt mit dem korrekten Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif; bGS 145.53) einen Betrag von CHF 1‘200.00. Zuzüglich die Mehrwertsteuer von 7,7 % bzw. CHF 92.40, resultiert ein Honorar für RA BB___ von total CHF 1‘292.40. In dieser Höhe ist die Beschwerdegegnerin und Beschuldigte für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin und Privatklägerin steht keine Entschädigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO e contrario). Seite 24 Demgemäss beschliesst das Obergericht: 1. In Abweisung der Beschwerde erwächst die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 5. Dezember 2017 in Sachen Staat gegen B___ (Verfahren Nr. U 14 403) in Rechtskraft. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung der von ihr bezahlten Sicherheitsleistung von CHF 700.00. 3. Der Beschwerdeführerin A___ AG wird für die Kosten ihrer Vertretung im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 4. Der Beschwerdegegnerin B___ wird für die Kosten ihrer Verteidigung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘292.40 (inkl. MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung am 24. Januar 2019 an: - die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter, eingeschrieben - die Beschwerdegegnerin über ihren Verteidiger, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft (U 14 403), mit Empfangsschein Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin Seite 25