AR GVP 30/2018, Nr. 3736 Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen durch die Polizei. Erhebt die Polizei Beweise im (selbständigen) polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 ff. StPO, haben die Parteien grundsätzlich keine Teilnahmerechte. Führt die Polizei hingegen nach Eröffnung der Untersuchung Beweiserhebungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch, gelten dieselben Verfahrensrechte wie bei der Staatsanwaltschaft (Art. 312 Abs. 2 StPO). Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 11.09.2018, O2S 17 22