{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-17-22-ARGVP-2018_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2018/OG-20180911-O2S-17-22-20190901-ARGVP-2018-3736.pdf", "Checksum": "97144b20328df4a95270f14e954b27ad"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2S-17-22 ARGVP 2018 3736"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-17-22 ARGVP 2018 3736"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 30/2018, Nr. 3736 \nTeilnahmerechte bei Beweiserhebungen durch die Polizei. Erhebt die Polizei Beweise im (selbständigen) \npolizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 ff. StPO, haben die Parteien grundsätzlich keine Teilnah-\nmerechte. Führt die Polizei hingegen nach Eröffnung der Untersuchung Beweiserhebungen im Auftrag der \nStaatsanwaltschaft durch, gelten dieselben Verfahrensrechte wie bei der Staatsanwaltschaft (Art. 312 Abs. 2 \nStPO).  \nBeschluss des Obergerichts, 2. Abteilung,"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:04", "Checksum": "ce69a897ef823fd317ca4b53eec22e60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-17-22 ARGVP 2018 3736\nRegeste:\nAR GVP 30/2018, Nr. 3736 \nTeilnahmerechte bei Beweiserhebungen durch die Polizei. Erhebt die Polizei Beweise im (selbständigen) \npolizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 ff. StPO, haben die Parteien grundsätzlich keine Teilnah-\nmerechte. Führt die Polizei hingegen nach Eröffnung der Untersuchung Beweiserhebungen im Auftrag der \nStaatsanwaltschaft durch, gelten dieselben Verfahrensrechte wie bei der Staatsanwaltschaft (Art. 312 Abs. 2 \nStPO).  \nBeschluss des Obergerichts, 2. Abteilung,\n\nAR GVP 30/2018, Nr. 3736\n\nTeilnahmerechte bei Beweiserhebungen durch die Polizei. Erhebt die Polizei Beweise im (selbständigen)\npolizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 ff. StPO, haben die Parteien grundsätzlich keine Teilnahmerechte. Führt die Polizei hingegen nach Eröffnung der Untersuchung Beweiserhebungen im Auftrag der\nStaatsanwaltschaft durch, gelten dieselben Verfahrensrechte wie bei der Staatsanwaltschaft (Art. 312 Abs. 2\nStPO).\n\nBeschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 11.09.2018, O2S 17 22\n\nAus den Erwägungen:\n8. Verletzung der Parteirechte\nDie Beschwerdeführerin lässt rügen, die Kantonspolizei habe am 9. Mai 2014 mit der Beschwerdegegnerin\neine Einvernahme durchgeführt, ohne ihr Gelegenheit zur Teilnahme gegeben zu haben. Auch am 6. August\n2015 sei die Beschwerdegegnerin einvernommen worden, wiederum ohne dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Teilnahme gegeben zu haben. Eine Untersuchung, die in Verletzung des wesentlichen Teilnahmerechts geführt und abgeschlossen worden sei, könne nicht als vollständige Untersuchung im\nSinne von Art. 318 Abs. 1 StPO bezeichnet werden. Am Begehren der nochmaligen Einvernahme der Beschwerdegegnerin, unter Respektierung der Parteirechte der Beschwerdeführerin, werde festgehalten.\n\nArt. 147 StPO regelt die Teilnahmerechte der Parteien bei Beweiserhebungen in allgemeiner Weise. Hinzuweisen ist diesbezüglich auf den exemplarischen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen\nAK.2015.220 vom 23. September 2015 E. 3b: „Gemäss Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 147 Abs. 1 StPO haben die\nParteien im Rahmen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör insbesondere das Recht, bei Beweiserhebungen\ndurch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu\nstellen. Bei Beweiserhebungen, die von der Polizei durchgeführt werden, ist diesbezüglich zu differenzieren:\nErhebt die Polizei Beweise im (selbständigen) polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 f. StPO,\nhaben die Parteien grundsätzlich keine Teilnahmerechte. Zum selbständigen Ermittlungsverfahren i.S.v. Art.\n306 f. StPO zählen alle polizeilichen Erhebungen zum Zwecke der Aufklärung einer Straftat, welche vor der\nEröffnung einer Strafuntersuchung vorgenommen werden. Insbesondere soll die Polizei durch Ermittlungen\nfeststellen, ob genügende, auf ein Delikt hinweisende Anhaltspunkte vorhanden sind, welche die Eröffnung\neines Untersuchungsverfahrens rechtfertigen. Selbständig kann die Polizei aufgrund von bei ihr eingegangenen Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder gestützt auf eigene Feststellungen ermitteln. Bei\nFällen, in denen direkt bei der Staatsanwaltschaft eingegangene Strafanzeigen der Ergänzung bedürfen, weil\nsich daraus der erforderliche Tatverdacht oder die Deliktsvorwürfe nicht ausreichend klar ergeben, kann die\nStaatsanwaltschaft zudem die Akten vor der Verfahrenseröffnung der Polizei zur weiteren Übermittlung überweisen (Art. 309 Abs. 2 StPO). Damit beginnt ebenfalls ein selbständiges Ermittlungsverfahren gemäss Art.\n306 StPO. Führt die Polizei hingegen nach Eröffnung der Untersuchung Beweiserhebungen gestützt auf einen\nAuftrag der Staatsanwaltschaft durch, kommen den Verfahrensbeteiligten dieselben Verfahrensrechte wie bei\n\nSeite 1/2\nGerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3736\n\nBeweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft zu (Art. 312 Abs. 2 StPO). Entsprechend wird der Privatklägerschaft bei delegierten Einvernahmen nach Art. 312 Abs. 2 StPO insbesondere das Teilnahmerecht sowie\ndas Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, zuteil.“\n\nIm vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei am 3. April 2014 mit weiteren Ermittlungen\nim Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO beauftragt, da aufgrund der Anzeige der Tatverdacht nicht eindeutig hervorgehe. Sodann hielt die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben fest, dass sie noch keine Untersuchung im\nSinne von Art. 309 Abs. 2 StPO eröffnet habe und Art. 312 Abs. 2 StPO nicht zur Anwendung komme; letzterer\nSatz findet sich wiederum in der Anweisung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2015. Am 2. Mai 2014 hat die\nStaatsanwaltschaft dann einen Hausdurchsuchungsbefehl ausgestellt und damit eine Strafuntersuchung eröffnet (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). Ab diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdeführerin folglich auch bei den polizeilichen Einvernahmen der Beschuldigten das Recht auf Teilnahme gehabt. Dieses Recht der Beschwerdeführerin wurde dadurch verletzt, dass die Befragung der Beschwerdegegnerin durch die Kantonspolizei am 9.\nMai 2014 in Abwesenheit der Beschwerdeführerin erfolgte. Dasselbe gilt für die Einvernahme von B. durch die\nKantonspolizei am 6. August 2015.\n\n"}