Was die unter dem Titel „Aufwendungen für Rechtsberatung“ angeführte Entschädigungsforderung im Betrag von insgesamt Fr. 1‘500.-- betrifft, so ist auf die ständige Praxis zu verweisen, wonach bei der Frage, ob Aufwendungen für Rechtsanwälte (oder andere juristisch geschulte Personen) als notwendig und damit entschädigungspflichtig anzusehen sind, stets zu prüfen ist, ob es sich überhaupt um einen komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffall mit nicht einfachen rechtlichen Fragen handelt. Nur in diesen Fällen kann der Beizug eines Anwalts oder Rechtsberaters nämlich überhaupt als notwendig betrachtet werden (vgl. zum Ganzen