GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 283, Rz. 580, m.w.H.). Dabei ist ein allfälliger Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 429 StPO), während ein Privatkläger gehalten ist, seine allfällige Seite 14 Entschädigungsforderung konkret zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Nachdem der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren weder anwaltlich vertreten war noch konkrete anderweite Aufwendungen ausgewiesen sind, ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.