2017, N 4 zu Art. 436 StPO; je m.w.H.). Bezüglich der Frage, wer Schuldner einer Entschädigung im Fall einer Aufhebung einer Einstellungsverfügung ist, sind dieselben Überlegungen entscheidend, die im Zusammenhang mit Art. 428 Abs. 4 StPO betreffend die Kosten angestellt wurden (vgl. E. 3.1 vorstehend): Wird eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufgehoben, soll daher nicht nur die obsiegende Partei (hier: der Beschwerdeführer), sondern auch der Beschuldigte einen grundsätzlichen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat haben.