(THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N 25 zu Art. 428 StPO, m.w.H.). Entsprechend sieht auch Art. 428 Abs. 4 StPO für solche Fälle vor, dass die Verfahrenskosten vom Kanton zu tragen und nicht dem Beschuldigten aufzuerlegen sind (vgl. auch YVONA GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N 4 zu Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 900.-- sind somit auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2 Art. 436 StPO regelt die Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren.