3.1. Der vorliegende Entscheid ergeht in der Form eines Beschlusses (Art. 80 Abs. 1 StPO). Entsprechend sind die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des Gebührenrahmens in Art. 29 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung, bGS 233.3) festzulegen. Die Gerichtskosten betragen im vorliegenden Fall Fr. 900.--. Diese Kosten tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).