ist eine umfassende Würdigung der verschiedenen Aussagen und Indizien in der Regel unverzichtbar. Auch im vorliegenden Fall kann unter den gegebenen Umständen erst nach einer konkreten Aussage- und Beweiswürdigung beurteilt werden, ob von einem strafbaren Verhalten des Beschuldigten auszugehen ist oder nicht (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016, E. 2.3). Diese Würdigung hat aber kompetenzhalber nicht bereits die Staatsanwaltschaft, sondern erst das Sachgericht vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014, E. 2.2 und 2.4, m.w.H.).