Ein solch klarer Fall liegt hier angesichts der konkreten Umstände nicht vor. Gerade bei nicht eindeutiger Beweislage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht, weshalb in Zweifelsfällen Anklage zu erheben ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014, E. 2.3.1, 6B_515/2016 vom 29. Mai 2017, E. 2.4.1 und 2.7, je m.w.H.). Gerade bei sich widersprechenden Aussagen und nicht zweifelsfreier Beweislage ist eine umfassende Würdigung der verschiedenen Aussagen und Indizien in der Regel unverzichtbar.