Der als Zeuge einvernommene D___ konnte weder bestätigen, er habe gesehen, dass der Beschuldigte eine Aufnahme getätigt habe, noch konnte er aufgrund eigener konkreter Wahrnehmung ausschliessen, dass eine solche Aufnahme stattgefunden habe. Die von ihm geäusserte Vermutung, er gehe davon aus, dass der Beschuldigte, nachdem er ihn darauf hingewiesen habe, dass er das nicht dürfe, auch keine Aufnahme gemacht habe, stellt kein objektives Element dar, das den Beschuldigten entscheidend entlasten würde. Ein Strafverfahren soll aber lediglich bei klarer Straflosigkeit eingestellt werden. Ein solch klarer Fall liegt hier angesichts der konkreten Umstände nicht vor.